Deskriptoren: Haftung; Verjährung; Haftung des Stiftungsvorstandes; Haftung des Stiftungsprüfers; Geschäftsführerhaftung; Vorstandshaftung; Verjährungsfrist; Analogie.
Normen: § 17 PSG, § 21 PSG, § 29 PSG, § 25 GmbHG, § 84 AktG, § 1489 ABGB
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden als auch die Person des Schädigers und auch die Schadensursache bekannt geworden ist. Maßgebend sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt; auf die erforderlichen Rechtskenntnisse oder auf die richtige rechtliche Qualifikation des – bekannten – Sachverhalts kommt es für die Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht an.
