Auf nicht weniger als 27 Seiten hat die FMA auf der Grundlage des § 19 Abs 10 FMABG im Verordnungswege umfangreiche Änderungen und Ergänzungen der in der FMA-Gebührenverordnung (FMA-GebV) geregelten Tarifposten erlassen.1
Auf nicht weniger als 27 Seiten hat die FMA auf der Grundlage des § 19 Abs 10 FMABG im Verordnungswege umfangreiche Änderungen und Ergänzungen der in der FMA-Gebührenverordnung (FMA-GebV) geregelten Tarifposten erlassen.1
