Art 92 Abs 1 MiCAR regelt die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch durch "Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen": Diese müssen demnach über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügen. Die Kom hat entsprechend ihrem Mandat nach Art 92 Abs 2 MiCAR einen technischen Regulierungsstandard1 erlassen, der Folgendes präzisiert:

