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Leitlinien der ESMA: Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch nach der MiCAR

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/192ZFR 2025, 482 Heft 9 v. 22.9.2025

Art 92 Abs 1 MiCAR regelt die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch durch "Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen": Diese müssen demnach über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügen. Die Kom hat entsprechend ihrem Mandat nach Art 92 Abs 2 MiCAR einen technischen Regulierungsstandard11DelVO 2025/885 der Kom vom 29. 4. 2025 zur Ergänzung der MiCAR durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Marktmissbrauch, der für die Meldung eines vermuteten Marktmissbrauchs zu verwendenden Muster und der Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen, ABl L vom 20. 8. 2025. erlassen, der Folgendes präzisiert:

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