KSchG: §§ 25c, 25d
Leitsätze (der Redaktion)
Die Aufklärungspflicht des § 25c KSchG verpflichtet den Gläubiger, den Interzedenten über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners zu informieren, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird.
