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Kommission ändert die Liste der Drittländer mit hohem Risiko

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/169ZFR 2025, 428 Heft 8 v. 23.8.2025

Art 9 Abs 2 RL (EU) 2015/849 (4. GW-RL) überträgt der Kom die Befugnis, gem Art 64 der 4. GW-RL delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der EU darstellen, wobei strategische Mängel zu berücksichtigen sind, welche die in Art 64 der 4. GW-RL näher definierte Bereiche betreffen. Dieses Mandat übt die Kom regelmäßig in der DelVO (EU) 2016/1675 und in deren Novellierungen aus.11S zuletzt Wolfbauer, Liste der Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko: Aufnahme von Kamerun und Vietnam, ZFR 2023/223, 521. Gem Art 9 Abs 4 der 4. GW-RL hat die Kom dabei die letzten verfügbaren Informationen, insb die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF), die FATF-Liste der "Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung" und die Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit zu den von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken berücksichtigt.

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