ABGB: § 1295 Abs 2
Leitsatz (der Redaktion)
Hat der Kl am 23. 3. 2015 einen Kaufvertrag unterfertigt, enthält dieser als "Sondervereinbarung" den Vermerk "vorbehaltlich Finanzierungszusage" und wurde bereits am nächsten Tag ein Leasingvertrag abgeschlossen, wobei die Leasinggeberin in den Kaufvertrag anstelle des Kl als Käuferin eintrat, so ist davon auszugehen, dass der (unter Vorbehalt der Finanzierungszusage geschlossene) Kaufvertrag mit dem Händler lediglich zur Spezifikation des Fahrzeugs diente, das letztlich die Leasinggeberin erwarb und dem Kl zum Gebrauch überließ. Dies gilt selbst dann, wenn der Kl zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrags noch nicht sicher war, wie er das Fahrzeug finanziert, Leasing aber eine der von ihm angedachten Optionen war.

