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Delegierte Verordnung der Kommission zu Interessenkonflikten bei Token-Emittenten

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/151ZFR 2025, 379 Heft 7 v. 30.7.2025

Nach Art 32 Abs 1 MiCAR haben Emittenten vermögenswertereferenzierter Token (ART) wirksame Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten einzuführen und diese aufrechtzuerhalten, und zwar in Bezug auf Interessenkonflikte zwischen ihnen einerseits und den in Art 32 Abs 1 MiCAR lit a-f genannten anderen Personen andererseits. Die ART-Emittenten ergreifen insb alle geeigneten Maßnahmen zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die sich aus der Verwaltung und Anlage des Reservevermögens gem Art 36 MiCAR ergeben, und es sind den ART-Inhabern an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website die allgemeine Art und die Quellen von solchen Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken getroffenen Vorkehrungen offenzulegen (Art 32 Abs 2 und 3 MiCAR).

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