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Delegierte Verordnung der Kommission zu den von Kryptowerte-Dienstleistern zu führenden Aufzeichnungen

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/150ZFR 2025, 378 Heft 7 v. 30.7.2025

Gem Art 68 Abs 9 MiCAR haben Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP) dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen über alle ihre Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte geführt werden. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichen, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben und die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen zu ermöglichen, und die zuständigen Behörden insb in die Lage versetzen, festzustellen, ob die CASP alle Verpflichtungen erfüllen, einschließlich der Pflichten gegenüber Kunde oder potenziellen Kunden und der Pflichten zur Erhaltung der Integrität des Markts. Solche Aufzeichnungen sind auch den Kunden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen und fünf Jahre lang aufzubewahren, wobei die zuständige Behörde diese Frist von fünf Jahren auf bis zu sieben Jahre verlängern kann.

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