vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aktivlegitimation des Leasingnehmers nur wenn Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation dient

JudikaturOGHBearbeiter: Michael PfeiferZFR 2025/121ZFR 2025, 313 Heft 6 v. 30.6.2025

ABGB: §§ 1295 ff

Leitsatz (der Redaktion)

Erwirbt der Leasinggeber eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, bleibt es die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer den Gebrauch an der Sache zu verschaffen. Ob es allenfalls aufgrund des Leasingvertrags zu einer Schadensverlagerung hinsichtl überhöhter Leasingraten vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer kommt, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Dient der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation der Sache, um einen Finanzierungsleasingvertrag abzuschließen, wird die Aktivlegitimation des Leasingnehmers bejaht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte