ABGB: §§ 1295 ff
Leitsatz (der Redaktion)
Erwirbt der Leasinggeber eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, bleibt es die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer den Gebrauch an der Sache zu verschaffen. Ob es allenfalls aufgrund des Leasingvertrags zu einer Schadensverlagerung hinsichtl überhöhter Leasingraten vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer kommt, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Dient der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation der Sache, um einen Finanzierungsleasingvertrag abzuschließen, wird die Aktivlegitimation des Leasingnehmers bejaht.

