ABGB: §§ 1295 ff
Leitsatz (der Redaktion)
Dient ein Kaufvertrag ledigl der Spezifikation einer Kaufsache, welche mit einem unmittelbar folgenden Leasingvertrag dem Leasingnehmer zum Gebrauch für eine bestimmte Sache überlassen wird, tritt ein Schaden in Form der Leistung eines überhöhten Kaufpreises nur beim Leasinggeber ein.

