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Leitlinien zur Systemsicherheit von Anbietern und Personen, die eine Zulassung zum Handel mit bestimmten Kryptowerten beantragen

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/107ZFR 2025, 259 Heft 5 v. 29.5.2025

Art 14 MiCAR regelt die inhaltlichen Pflichten von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token (ART) oder E-Geld-Token (EMT) und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen. Solche Personen haben ua gem Art 14 lit d MiCAR "ihre Systeme und Protokolle zur Gewährleistung der Zugriffssicherheit entsprechend den einschlägigen Standards der Union" zu pflegen. Für den letztgenannten Zweck hat die ESMA in Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien herauszugeben, in denen diese Standards der EU spezifiziert werden.

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