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Gemeinsame Leitlinien: Muster und Standards für die Einstufung von Kryptowerten

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/102ZFR 2025, 253 Heft 5 v. 29.5.2025

Nach Art 8 Abs 1 iVm Abs 4 MiCAR haben Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token (ART) oder E-Geld-Token (EMT), Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte der Übermittlung des diesbezüglichen Kryptowerte-Whitepapers eine Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, weshalb der im Kryptowerte-Whitepaper beschriebene Kryptowert nicht

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