Nach § 21b iVm § 105 Abs 4 BWG ist die FMA berechtigt, Wahlrechte nach CRR unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Stabilität des Bankensystems durch VO auszuüben, was regelmäßig in der CRR-Begleitverordnung 2021 - CRR-BV 2021 erfolgt.

