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Änderung der CRR-Begleitverordnung: FMA übt zwei Behördenwahlrechte nach CRR III aus

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/100ZFR 2025, 252 Heft 5 v. 29.5.2025

Nach § 21b iVm § 105 Abs 4 BWG ist die FMA berechtigt, Wahlrechte nach CRR unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Stabilität des Bankensystems durch VO auszuüben, was regelmäßig in der CRR-Begleitverordnung 2021 - CRR-BV 2021 erfolgt.

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