KMG 1991: § 1 Abs 1 Z 3, § 8 Abs 2, § 11 Abs 1 Z 2a
Leitsätze (der Redaktion)
Bezog der zwischengeschaltete Berater die Informationen, die er dem Beratungsgespräch mit dem kl Anleger zugrunde legte, zwar "primär" von Vertriebsleuten der Emittentin, welche ihn betreuten und das Risiko als eher gering darstellten, las der Berater aber andererseits "auszugsweise" den Kapitalmarktprospekt und sah den darin enthaltenen Jahresabschluss durch, ohne aber die einzelnen Positionen des Jahresabschlusses "im Detail" zu studieren, so kann nicht abschließend beurteilt werden, ob sich der Kl im Vertrauen auf den Prospekt zum Kauf entschloss, wenn sich zur Frage, welchen Einfluss der Prospekt auf seine Beurteilung der Veranlagung sowie auf seine Beratung und deren Inhalte hatte, keine Tatsachenfeststellungen finden.
