IO: § 211 Abs 1, § 213 Abs 1, § 216 Abs 1
Leitsatz (der Redaktion)
Nur wenn bei Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits ein (offener) Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 IO vorliegt, ist über diesen gem § 213 Abs 1 Satz 2 IO vorrangig zu entscheiden. Anderenfalls ist ohne Weiteres nach § 213 Abs 1 Satz 1 IO Beschluss zu fassen. Ein erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung eingebrachter Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens nach § 211 Abs 1 Z 2 IO ist nicht geeignet, um iSd § 213 Abs 1 Satz 2 IO die E über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens samt Ausspruch, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten

