ABGB: §§ 892, 1002 ff, §§ 1295 ff
Leitsätze (der Redaktion)
Bei einem Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen ("Angehen" iSd § 892 ABGB) entscheidet.ABGB: §§ 892, 1002 ff, §§ 1295 ff
Leitsätze (der Redaktion)
Bei einem Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen ("Angehen" iSd § 892 ABGB) entscheidet.