Mit der vorliegenden Novelle1 aktualisierte die FMA auf der Grundlage des § 74 Abs 1 iVm § 74 Abs 6 BWG (nach Einholung der Zustimmung des BMF) grundlegend die Datenerhebungen zu stillen Lasten und Reserven im Meldewesen von Kreditinstituten im Rahmen der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-VO (VERA-V). Nach den in den Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Einschätzungen der FMA ist dies erforderlich, da die Einhaltung der regulatorischen Eigenmittelanforderungen sowohl auf konsolidierter als auch auf unkonsolidierter Ebene gewährleistet sein müsse und etwaige stille Reserven und Lasten Implikationen für die Einhaltung der Ordnungsnormen haben können. Die gegenständliche Novelle sieht daher die Einführung eines Meldebogens betreffend stille Lasten und Reserven in die VERA-V vor. Dies erfolgt legistisch durch Hinzufügung einer neuen Z 5 in § 1 Abs 1 Z 4 VERA-V, welche ihrerseits wiederum auf die neue Anlage A1e verweist. Diese Anlage unterscheidet zwischen UGB- und IFRS-Meldern und kennzeichnet jene Datenpunkte, die bereits auf Basis anderer Meldebestimmungen vorliegen und daher nicht nochmals zu übermitteln sind.

