Die Kl arbeitete als Stationsaufsicht einer U-Bahn zu unterschiedlichen Arbeitszeiten und an unterschiedlichen Stationen. Da die Kl, die selbst keine Behinderung aufwies, einen schwerbehinderten Sohn hatte, um den sie sich kümmern musste, beantragte sie feste Arbeitszeiten, die mit ihren Betreuungspflichten, insbesondere mit medizinischen Therapien an Nachmittagen, vereinbar waren. Der AG stimmte zwar immer wieder Anpassungen der Lage der Arbeitszeit zu, lehnte aber den Antrag auf eine dauerhafte Anpassung der Lage der Arbeitszeit ab.

