Der Kl bezog eine Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität. Er brach das Berufsfindungsverfahren zur Überprüfung der beruflichen Rehabilitierbarkeit ab. Fraglich war, ob ihm die Invaliditätspension daher entzogen werden durfte.
Der OGH bejahte die Frage. Der Kl sei verpflichtet, an Rehabilitationsmaßnahmen mitzuwirken. Die Weigerung, sich der notwendigen Beobachtung zu unterziehen, stelle einen Grund für die Entziehung dar.