Der Kl bezog Krankengeld und hatte während dieses Bezugs gegenüber seinem DG weiterhin Anspruch auf Auszahlung der Sonderzahlungen in unverkürztem Ausmaß. Fraglich war, ob das Krankengeld in dieser Konstellation um den durch die Satzung des Versicherungsträgers festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird (§ 125 Abs 3 ASVG).