Der verstorbene Ehemann der Kl, der als Rechtsanwalt tätig war, hatte von der PVA eine Korridorpension bezogen. Für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt hatte er keine Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben. Die Witwenpension der Kl ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension ihres verstorbenen Ehemanns, der sich aus einer Gegenüberstellung des Einkommens der Ehepartner in den letzten zwei Jahren vor dem Tod er errechnet. Fraglich war, ob in die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt einfließen.