Aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen wurde zwischen der bekl AG und der kl AN eine einvernehmliche Auflösung mit sofortiger unwiderruflicher Dienstfreistellung vereinbart. Das Gehalt sollte bis zum festgelegten Beendigungszeitpunkt fortgezahlt werden. Der Kl wurde die Möglichkeit eingeräumt, das AV vorzeitig zu beenden, eine Verpflichtung dazu im Falle der Begründung eines neuen AV wurde jedoch nicht besprochen. Die Kl begehrte die volle Gehaltszahlung für die letzten beiden Monate vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Die Bekl wandte ein, dass sich die Kl für diese Monate den Verdienst aus dem von ihr eingegangenen neuen DV gem § 1155 Abs 1 HS 2 ABGB anrechnen lassen müsse. Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.