Die albanische Kl arbeitete auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung in einem Caféhaus. Für die Zeit des "Corona-Lockdowns" und der Betriebsschließung vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien vorerst Kurzarbeit. Nach Ablauf der Beschäftigungsbewilligung konnte keine Kurzarbeit mehr vereinbart werden. Die Kl begehrte das Kurzarbeitsentgelt und die Sonderzahlungen für die Zeiten der Betriebsschließung gem § 1155 Abs 1 ABGB, da sie stets arbeitsbereit gewesen war. Die Bekl wandte ein, dass die COVID-19-Pandemie in die "neutrale Sphäre" falle. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.