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Sozialrechtliche Aspekte der Teilpension und der Altersteilzeit "neu"

Schwerpunkt Neues in 2026!AufsatzAndreas StreibelZAS 2026/3ZAS 2026, 12 - 18 Heft 1 v. 10.2.2026

Um dem demographischen Druck auf die öffentlichen Finanzen zu begegnen und die Erwerbsbeteiligungsquote älterer Menschen zu erhöhen, wird mit 1. 1. 2026 ein neues Modell der Teilpension eingeführt. Diese soll zur Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters (betreffend die Gesamtpension) beitragen, indem sie es ermöglicht, ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine (vorzeitige) Alterspension oder Langzeitversichertenpension die Arbeitszeit in einer der wählbaren gesetzlichen Bandbreiten zu reduzieren und gleichzeitig einen entsprechenden Teil der Pension bereits zu beziehen. Mit dem Verbleib im Erwerbsleben und fortlaufender Beitragsentrichtung erhöht sich der noch nicht geschlossene Teil des Pensionskontos, der bei Inanspruchnahme der Gesamtpension (Teil- und Restpension) leistungswirksam zur Berechnung der Restpension herangezogen wird.

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