Der Beitrag untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung mitgenommenen Know-hows durch eine Arbeitnehmerin eine Ausbeutung oder Behinderung gem § 1 UWG darstellt. Eine unlautere Nachahmung der Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin die hierfür erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen erschlichen hat oder unbefugt verwendet. Dies gilt für jegliches Know-how, das für die Nachahmung erforderlich ist. Eine Behinderung liegt vor, wenn Kundinnen ausgespannt werden und hierfür unbefugt erworbenes Know-how eingesetzt wird. In Bezug auf Geschäftsgeheimnisse wird § 1 UWG weitgehend durch den Geschäftsgeheimnisschutz der §§ 26a bis 26j UWG verdrängt, die die unerlaubte Erlangung, Nutzung und Offenlegung regeln.