Abhängig von Tätigkeit und Position eines AN erlangt dieser im Laufe eines AV umfassende Kenntnis von Informationen und Daten, an deren Geheimhaltung der AG ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse hat. Neue, insb grenz- oder auch fachübergreifende Arbeitsformen (wie Matrixstrukturen), Outsourcing bestimmter Produktionsschritte oder längere Lieferketten führen dazu, dass im Vergleich zu früher regelmäßig mehr Personen Zugang zu heiklen Informationen haben. Zugleich sind Informationen durch den Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologie heutzutage von jedem Ort zu jeder Zeit abrufbar. Für AG birgt dies die Gefahr, dass solche Tatsachen und Geheimnisse durch (ehemalige) AN publik werden und Wissen für eine Konkurrenzierung des AG oder sonst zu dessen Nachteil verraten und verwertet werden können.Im aufrechten AV ist die Pflicht zur Geheimhaltung eines AN auf Grundlage gesetzlicher Regelungen oder auch nebenvertraglicher Pflichten (Treuepflicht) weitreichend abgesichert. Der (nachvertragliche) Geheimnisschutz ist eine rechtliche Querschnittsmaterie. Auch daher bestehen zahlreiche Rechtsfragen, insb nach Beendigung des AV. Der Beitrag soll eine rechtliche Einordnung der Querschnittsmaterie vornehmen.