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Fluggastrechte - Personalmangel bei Gepäckverladung als außergewöhnlicher Umstand?

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/288Zak 2024, 163 Heft 9 v. 3.6.2024

In der Vorabentscheidung C-405/23 , Touristic Aviation Services, vertrat der EuGH die Auffassung, dass ein Personalmangel bei dem für die Gepäckverladung zuständigen Flughafenbetreiber ein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 ist, wenn es sich um einen "allgemeinen Mangel" handelt. Sofern das Flugunternehmen alle zumutbaren Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, stehen den betroffenen Passagieren für dadurch verursachte Annullierungen und Verspätungen daher keine Ausgleichszahlungen zu. Die Begründung knüpft an die Vorabentscheidung C-308/21 , SATA International - Azores Airlines = Zak 2022/417, 223 an, in welcher der EuGH in Bezug auf den Ausfall des Betankungssystems des Flughafens zwischen technischen Problemen (kein außergewöhnlicher Umstand) und einem generellen Ausfall (außergewöhnlicher Umstand) differenziert hat. Wie sich diese Unterscheidung konkret auf einen Mangel an Flughafenpersonal übertragen lässt, geht aus der vorliegenden Entscheidung nicht hervor.

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