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Uitz, Die Testierfähigkeit schutzberechtigter Personen, EF-Z 2024/42, 109.

LiteraturübersichtErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/285Zak 2024, 160 Heft 8 v. 20.5.2024

Der Autor geht näher auf die Regelungen zur Testierfähigkeit ein. Unmündige Minderjährige sind gem § 569 S 1 ABGB testierunfähig. Mündige Minderjährige können gem § 569 S 2 ABGB wirksam mündlich vor Gericht oder einem Notar testieren, sofern sie die für diesen Rechtsakt erforderliche Entscheidungsfähigkeit aufweisen. Bei Erwachsenen hängt die Testierfähigkeit ausschließlich von der situationsbezogen zu beurteilenden Entscheidungsfähigkeit ab, auch wenn sie über einen Erwachsenenvertreter verfügen (§ 566 ABGB). In Bezug auf letztwillige Verfügungen von mündigen Minderjährigen vertritt der Autor die Ansicht, dass das vom Gericht oder dem Notar aufgenommene Protokoll, in dem das Ergebnis der Erhebungen über die Testierfähigkeit festzuhalten ist, iSd § 292 Abs 1 ZPO in einem Gerichtsprozess die erforderliche Entscheidungsfähigkeit nachweist. Der Beweis des Gegenteils obliege daher jener Partei, die sich auf die Testierunfähigkeit beruft. Gleiches gelte bei letztwilligen Verfügungen volljähriger Personen, weil deren Entscheidungs- und damit auch Testierfähigkeit nach § 24 Abs 2 ABGB vermutet wird.

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