AußStrG: § 63, § 73
Der für die Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes im Abänderungsverfahren entspricht jenem im abzuändernden Verfahren bzw - wenn sich der Abänderungsantrag nur gegen einen Teil der Entscheidung richtet - einem Teil davon. Höher als der Wert des Entscheidungsgegenstandes im abzuändernden Verfahren kann jener des Abänderungsverfahrens keinesfalls sein.