ZPO: § 182a, § 393 Abs 1
Ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund darf nur gefällt werden, wenn alle dem Anspruchsgrund entgegenstehenden Einwendungen erledigt sind. Nach dem Zwischenurteil können im fortgesetzten Verfahren über die Höhe des Anspruchs Einwendungen bezüglich des Anspruchsgrundes nicht mehr mit Erfolg erhoben werden.