AHG: § 9 Abs 4
StEG: § 12 Abs 1
Wenn der Richter, aus dessen Entscheidung der geltend gemachte Ersatzanspruch nach dem StEG abgeleitet wird, nunmehr dem Oberlandesgericht angehört, das im Schadenersatzprozess als Rechtsmittelgericht tätig wäre, hat der OGH in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 4 AHG iVm § 12 Abs 1 StEG ein außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht als zuständig zu bestimmen.