EKHG: § 11 Abs 1
ABGB: § 1037
Wenn mehrere Kfz an dem Unfall beteiligt sind, haften die Unfallbeteiligten den geschädigten Dritten (hier: Fahrgäste eines Kfz) gem § 8 Abs 1 EKHG solidarisch. Gem § 11 Abs 1 EKHG steht einem Mitschuldner ein Rückgriffsanspruch gegen die anderen Mitschuldner zu, wenn er dem Geschädigten mehr geleistet hat, als im Innenverhältnis nach den in dieser Bestimmung geregelten Zurechnungsgründen seinem Anteil entsprechen würde. Dieser Rückgriffsanspruch verjährt erst nach 30 Jahren. Die § 1489 ABGB nachgebildete Verjährungsregelung des § 17 EKHG gilt für solche Rückgriffsansprüche nicht.