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Solidarhaftung der Arbeitgeberin bei sexueller Belästigung einer Arbeitnehmerin durch einen Repräsentanten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/272Zak 2024, 156 Heft 8 v. 20.5.2024

GlBG: § 6 Abs 1 Z 1, § 12 Abs 11

ABGB: § 1431

Für die sexuelle Belästigung durch einen Repräsentanten (hier: "Seniorchef") haftet eine juristische Person als Arbeitgeberin der betroffenen Arbeitnehmerin solidarisch mit dem Belästiger auf Schadenersatz nach § 6 Abs 1 Z 1 iVm § 12 Abs 11 GlBG.

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