ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Auch über typische Operationsrisiken muss nur aufgeklärt werden, wenn sie die Entscheidung des Patienten beeinflussen können.
Vor der dringlichen und alternativlosen Nierentransplantation wurde der Patient zwar über das erhöhte Risiko einer Krebserkrankung, nicht aber über das spezielle Risiko der Transmission von Krebszellen aufgeklärt. Dieses Risiko ist zwar typisch, aber äußerst gering. Die Ansicht, dass keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorliegt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).