WEG: § 9 Abs 2, § 52 Abs 3
ABGB: § 1497
Auch bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle können spätere Änderungen bei der Bauausführung ohne neuerliche Befassung der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, solange es sich nur um Bauabweichungen im Rahmen des ursprünglichen Bauvorhabens und nicht um ein anderes Bauvorhaben handelt.