MRG: § 9
Für den MRG-Vollanwendungsbereich enthält § 9 MRG eine abschließende Regelung von Veränderungen des Mietgegenstandes durch den Mieter.
Über Veränderungen iSd § 9 MRG ist gem § 37 Abs 1 Z 6 MRG im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Diese Verweisungsnorm erfasst auch Entfernungs- und Wiederherstellungsbegehren des Vermieters zu Änderungen, die der Mieter unberechtigt eigenmächtig vorgenommen hat. Im Verfahren kann der Mieter einwenden, dass es sich um eine duldungspflichtige oder nicht zustimmungsbedürftige Änderung handelt.