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Leistungsverweigerungsrecht bis zur Mängelbehebung bei Bauträgervertrag mit Ratenplan

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/261Zak 2024, 153 Heft 8 v. 20.5.2024

ABGB: § 932, § 1052

BTVG: § 10

Auch wenn im Bauträgervertrag die Zahlung nach Ratenplan vereinbart worden ist, steht dem Erwerber das Leistungsverweigerungsrecht bis zur Mängelbehebung nach § 1052 ABGB zu. Der Haftrücklass schließt das darüber hinausreichende Leistungsverweigerungsrecht nicht aus. Das Leistungsverweigerungsrecht ist nicht auf die (abgesehen vom Haftrücklass) letzte Rate beschränkt.

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