ABGB: § 932, § 1052
BTVG: § 10
Auch wenn im Bauträgervertrag die Zahlung nach Ratenplan vereinbart worden ist, steht dem Erwerber das Leistungsverweigerungsrecht bis zur Mängelbehebung nach § 1052 ABGB zu. Der Haftrücklass schließt das darüber hinausreichende Leistungsverweigerungsrecht nicht aus. Das Leistungsverweigerungsrecht ist nicht auf die (abgesehen vom Haftrücklass) letzte Rate beschränkt.