GmbHG: § 76 Abs 2
ABGB: § 883, § 1002, § 1432
Das Formerfordernis des § 76 Abs 2 GmbHG für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (Notariatsaktsform) gilt auch für die Übertragung der Treugeberstellung bei von einem Treuhänder gehaltenen Geschäftsanteilen. Eine Heilung des Formmangels durch Erfüllung ist bei Fehlen jeglichen Notariatsakts nicht möglich.