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Keine Heilung formungültiger letztwilliger Verfügungen durch Gesetzesänderung

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/257Zak 2024, 152 Heft 8 v. 20.5.2024

ABGB: § 568 (F vor ErbRÄG 2015), § 575, § 601

Gem § 568 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 konnte eine Person, für die ein Sachwalter bestellt war, nur mündlich vor einem Gericht oder Notar testieren, wenn dies im Sachwalterbestellungsbeschluss angeordnet war. Diese Regelung ist mit dem ErbRÄG 2015, das am 1. 1. 2017 in Kraft getreten ist, ersatzlos entfallen.

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