ABGB: § 568 (F vor ErbRÄG 2015), § 575, § 601
Gem § 568 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 konnte eine Person, für die ein Sachwalter bestellt war, nur mündlich vor einem Gericht oder Notar testieren, wenn dies im Sachwalterbestellungsbeschluss angeordnet war. Diese Regelung ist mit dem ErbRÄG 2015, das am 1. 1. 2017 in Kraft getreten ist, ersatzlos entfallen.