GBG: § 104 Abs 3
ABGB: § 1500
Wenn die Grundbucheintragung vom Bewilligungsbeschluss abweicht oder eine bewilligte Eintragung irrtümlich unterblieben ist, kommt eine Berichtigung als Vollzugsfehler nach § 104 Abs 3 GBG in Betracht.
GBG: § 104 Abs 3
ABGB: § 1500
Wenn die Grundbucheintragung vom Bewilligungsbeschluss abweicht oder eine bewilligte Eintragung irrtümlich unterblieben ist, kommt eine Berichtigung als Vollzugsfehler nach § 104 Abs 3 GBG in Betracht.