ABGB: § 477 Z 1
Nach stRsp ist mit der Grunddienstbarkeit des Fahrtrechts auch das Gehrecht verbunden.
Im vorliegenden Fall berechtigt die ersessene Dienstbarkeit nicht zur Zufahrt über einen Weg auf dem dienenden Grundstück, sondern lediglich zur Benützung einer Teilfläche des dienenden Grundstücks zum Rangieren, um die Einfahrt auf das herrschende Grundstück mit Schwerfahrzeugen zu ermöglichen. Diese Dienstbarkeit umfasst kein Gehrecht, kann aber in Zusammenhang mit der erlaubten Nutzung auch das Gehen auf der betroffenen Grundfläche decken (etwa zum Einweisen oder bei Fahrzeugpannen).