ABGB: § 271
Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren kann auch dann erforderlich sein, wenn der Betroffene einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt hat, weil ein Rechtsanwalt den Mandanten nicht von nachteiligen Handlungen abzuhalten, sondern nur auf nachteilige Folgen hinzuweisen hat.