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Einstweilige Benützungsregelung bezüglich Ehewohnung wegen Unzumutbarkeit des Zusammenlebens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/252Zak 2024, 151 Heft 8 v. 20.5.2024

EO: § 382b, § 382c, § 382 Z 8 lit b

Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO zur Regelung der Benützung der Ehewohnung setzt zwar keine besondere Gefahrenbescheinigung, aber ein Regelungsbedürfnis voraus. Dieses Regelungsbedürfnis kann darin bestehen, dass ein Ehepartner dem anderen das Zusammenleben unzumutbar oder unerträglich macht.

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