EO: § 382b, § 382c, § 382 Z 8 lit b
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit b EO zur Regelung der Benützung der Ehewohnung setzt zwar keine besondere Gefahrenbescheinigung, aber ein Regelungsbedürfnis voraus. Dieses Regelungsbedürfnis kann darin bestehen, dass ein Ehepartner dem anderen das Zusammenleben unzumutbar oder unerträglich macht.