GSpG: § 25 Abs 3
ABGB: § 1311
Der VfGH (G 259/2022 = Zak 2023/68, 43) hat wesentliche Teile des § 25 Abs 3 GSpG, der die Schutzpflichten der Spielbank gegenüber Spielern regelt, ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie unsachliche Beschränkungen enthielten. Aufgrund der Anordnung des VfGH, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, ist die durch die Aufhebung entstandene neue Rechtslage auch in anhängigen Verfahren zu beachten. Dies gilt selbst noch in dritter Instanz.