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Erfüllungsgehilfenhaftung des Notars für seinen Substituten?

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/237Zak 2024, 138 Heft 7 v. 29.4.2024

NO: § 123 Abs 1

ABGB: § 1313a

Gem § 123 Abs 1 NO in der seit 1. 1. 2008 (BRÄG 2008) geltenden Fassung übernimmt der Notarsubstitut neue Auf-

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