ABGB: § 914
Der Vertrag des Krankenhausträgers mit dem Patienten kann gestaltet sein
als totaler Krankenhausaufnahmevertrag (mit oder ohne Arztzusatzvertrag), bei dem sich der Krankenhausträger auch zur Erbringung ärztlicher Leistungen durch als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Ärzte verpflichtet, oder