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Abgasskandal - keine sekundären Gewährleistungsbehelfe nach verspäteter Verbesserung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/224Zak 2024, 134 Heft 7 v. 29.4.2024

ABGB: § 871 Abs 1, § 932 Abs 4

Auch wenn die Mängelbehebung nicht in angemessener Frist erfolgt ist, stehen dem Übernehmer nach erfolgter Verbesserung des Mangels keine sekundären Gewährleistungsbehelfe mehr zu.

Im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer muss der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nur beweisen, dass bei Übergabe eine Abschalteinrichtung vorhanden war. Die Beweislast für deren Zulässigkeit und ihre Beseitigung durch ein Software-Update liegt beim Verkäufer. Daher muss der Verkäufer nachweisen, dass ein mit dem Software-Update eingeführtes Thermofenster unter eine Ausnahme vom Verbot von Abschalteinrichtungen fällt. Diese Beweislastverteilung folgt aus dem Regel-Ausnahme-Prinzip und den unionsrechtlichen Vorgaben.

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