ABGB: § 1078
Durch Vereinbarung kann das Vorkaufsrecht auf andere Vorkaufsfälle als den Verkauf erweitert werden. In diesem Fall muss bereits bei Einräumung des Vorkaufsrechts der Einlösungspreis festgelegt werden.
Ein ohne Einschränkungen auf alle Veräußerungsarten erweitertes Vorkaufsrecht erfasst jede auf dem (rechtsgeschäftlichen) Willen des Vorkaufsverpflichteten beruhende Eigentumsübertragung, unabhängig davon, ob sie im Weg der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Einen Vorkaufsfall bilden zB die Spaltung durch Gesamtrechtsnachfolge, der Erbschaftskauf sowie der Erwerb durch Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall. Keinen Vorkaufsfall lösen die Ersitzung und die gesetzliche Erbfolge aus.