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Neuerliche Klauselkontrolle im Exekutionsverfahren?

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/176Zak 2024, 103 Heft 6 v. 15.4.2024

In der Vorabentscheidung C-724/22 , Investcapital, gelangte der EuGH gestützt auf seine bisherige Rsp zum Schluss, dass es mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, wenn die Missbräuchlichkeit einer Klausel iSd Klausel-RL 93/13/EWG nach der bereits erfolgten Prüfung im Mahnverfahren nicht neuerlich im Vollstreckungsverfahren überprüft werden kann. Voraussetzung sei, dass eine zumindest summarische Begründung des Titelgerichts vorliegt, warum die Klausel nicht missbräuchlich ist, und der Verbraucher darauf hingewiesen wurde, dass er die Missbräuchlichkeit nicht mehr geltend machen kann, wenn er keinen Rechtsbehelf gegen die Titelentscheidung einlegt. Nicht den Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes entspreche jedoch eine nationale Regelung, die dem Vollstreckungsgericht die Aufnahme von Beweisen zur amtswegigen Prüfung der Missbräuchlichkeit verwehrt, wenn es zur Auffassung gelangt, dass im Mahnverfahren keine effektive Kontrolle stattgefunden hat.

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