ABGB: § 1118
MRG: § 29 Abs 1 Z 3
Die Aufhebung des Mietvertrags durch den Vermieter nach § 1118 ABGB (hier: wegen eines Zinsrückstandes) erfolgt bereits durch den Zugang der Aufhebungserklärung bzw der als Aufhebungserklärung zu wertenden Räumungsklage. Die einmal erfolgte Aufhebung kann nicht einseitig, aber durch Vereinbarung mit dem Mieter rückgängig gemacht werden.